ArbGG § 112

Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 112 Übergangsregelungen [1]

(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.

(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 112 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3546) mit Wirkung v. .