ArbGG § 54a

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Erster Abschnitt: Urteilsverfahren

Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug

§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung [1]

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) 1Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. 2Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. 3Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 54a eingefügt gem. Gesetz v. 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1577) mit Wirkung v. 26. 7. 2012.