SGB XII § 128c

Fünfzehntes Kapitel: Statistik

Zweiter Abschnitt: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel [1]

§ 128c Art und Höhe der Bedarfe [2]

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

  1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,

  2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,

  3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,

  4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach

    1. Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

    2. Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

    3. Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,

    4. Beiträgen für eine private Krankenversicherung,

    5. Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,

    6. Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,

  5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach

    1. Beiträgen für die Altersvorsorge,

    2. Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,

  6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach

    1. Schulausflügen,

    2. mehrtägigen Klassenfahrten,

    3. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

    4. Schulbeförderung,

    5. Lernförderung,

    6. Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,

  7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,

    1. die in einer Wohnung

      aa)

      allein leben,

      bb)

      mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,

      cc)

      mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,

      dd)

      in einer Wohngemeinschaft leben,

    2. die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten

      aa)

      allein lebend,

      bb)

      mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,

  8. Brutto- und Nettobedarf,

  9. Darlehen getrennt nach

    1. Darlehen nach § 37 Absatz 1 und

    2. Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.

2Anm. d. Red.: § 128c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2135) mit Wirkung v. .