SGB XII § 44c

Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen [1]

§ 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern [2]

Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach

  1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie

  2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches

für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt jetzt vor § 43a gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 44a zu § 44c geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3159) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.