SGB XII § 64e

Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege [1]

§ 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes [2]

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,

  1. soweit sie angemessen sind und

  2. durch sie

    1. die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder

    2. eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 64e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.