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BFH Beschluss v. - VI B 123/84

Der Antragsteller ist als jugoslawischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer tätig. In den geänderten Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheiden für 1980 und 1981 erkannte das FA die Aufwendungen des Antragstellers für doppelte Haushaltsführung nicht mehr als Werbungskosten an. Die Änderungsbescheide vom 11. Juli 1983 wurden am gleichen Tage mit einfachem Brief zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 17. August 1983 (beim FA eingegangen am 22. August 1983) legte der Antragsteller gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde. Zwei Schreiben des FA vom 25. August und 30. November 1983, die auf die Versäumung der Einspruchsfrist hinwiesen, blieben unbeantwortet. Wiedereinsetzungsgründe brachte der Antragsteller trotz Aufforderung nicht vor. Daraufhin verwarf das FA die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1984 als unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 166
TAAAB-28262

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