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BFH Urteil v. - II R 258/83

Im Jahr 1963 errichteten die Kl. auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus. Nachdem das FA im Jahre 1978 erfahren hatte, daß auf dem Grundstück noch ein weiteres Gebäude vorhanden war, forderte es die Kl. auf, eine Grundstücksbeschreibung abzugeben. In der im August 1979 abgegebenen Grundstücksbeschreibung schilderten die Kl. das sog. Hintergebäude dahingehend, daß es zwei Garagen sowie eine Parterrewohnung, bestehend aus zwei Zimmern mit Kochnische und Bad und im Dachgeschoß eine Wohnung mit einem Zimmer, einer Kammer, Kochnische und Dusche beinhalte. Sie erklärten, die Räume seien seit 1970 vermietet. Das FA nahm zum 1. Januar 1974 eine Wert- und Artfortschreibung vor. Es stellte nunmehr die Grundstücksart Mietwohngrundstück und den Einheitswert auf . . . DM fest. Dieser Fortschreibungsbescheid vom 29. November 1979 wurde nicht angefochten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 566
BFH/NV 1987 S. 566 Nr. -1
LAAAB-28684

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