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BFH Urteil v. - I R 24/84

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist von Beruf Kapitän. Er besitzt eine Wohnung in den Niederlanden, die er mit seiner Frau und seinem Kind bewohnt. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit den Arbeitsverträgen vom Juni 1981 und vom Oktober 1981 verpflichtete er sich, als Kapitän für eine Firma G in Tripoli zu arbeiten. Gemäß Vertrag wurde er Arbeitnehmer dieser Firma. Vermittelt wurde dieser Vertrag durch die (inländische) Firma E. Vom 4. Juni 1981 bis zum 19. September 1981 arbeitete er auf dem Schiff MT "M . . ." und ab 19. Oktober 1981 bis zum 31. Mai 1982 auf dem Schiff MT "S . . ." des libyschen Eigners. Sein Lohn wurde ihm von der E ausgezahlt. Diese erhielt aufgrund eines Managingvertrages mit der libyschen Gesellschaft eine monatliche Pauschale pro Schiff. Von diesem Geld wurden die Löhne an die Besatzung des Schiffes bezahlt. Weitere Kosten wurden in nachgewiesener Höhe vom Eigner erstattet. Die Aufgaben der E bestanden neben der Vermittlung von Arbeitsverträgen auch in der Verpflichtung, die Schiffe auszurüsten, Reparaturen in Auftrag zu geben, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Schiff in einem guten seefähigen Zustand zu halten. Die Schiffe fuhren unter libyscher Flagge und waren an eine andere libysche Reederei verchartert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 298
BFH/NV 1988 S. 298 Nr. 5
AAAAB-28734

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