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BFH Urteil v. - II R 56/86

Die Eheleute A waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Durch Teilungserklärung vom 28. Februar 1980 haben sie das Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum geteilt, und zwar 1/3 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß und 2/3 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen im Erd- und Kellergeschoß. Am selben Tag verkauften sie den 2/3 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen im Erd- und Kellergeschoß an die Kl. als Miteigentümer unter sich zu gleichen Teilen. Die Wohnung im Erdgeschoß wurde durch die Kl. selbst genutzt. Die Kellergeschoßwohnung ist vermietet. Auf den 1. Januar 1981 nahm das FA eine Nachfeststellung vor und stellte mit Bescheid vom 28. August 1981 den Einheitswert auf . . . DM und die Grundstücksart Zweifamilienhaus fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 17
BFH/NV 1989 S. 17 Nr. 1
KAAAB-29584

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