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BFH Urteil v. - VII R 18/88

Der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war mit Erlaubnisschein ein (mehrgleisiger) Verteilerverkehr u. a. mit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) ermäßigt versteuertem Gasöl (Heizöl) bewilligt worden. Im Rahmen dieses Verteilerverkehrs wurden der Klägerin 1980/1981 als Mineralölempfangslager (auswärtige Lagerstätte) mehrere Tanks bei der Gesellschaft G zugelassen. G war u. a. Lagerhalterin für verschiedene Einlagerer und nach § 13 der Verordnung zur Durchführung der Heizölkennzeichnung (HeizölkennzV) als Dienstleistungsbetrieb zur Kennzeichnung von Heizöl für die Klägerin zugelassen. Das Gasöl der Klägerin, das zur Verwendung als Heizöl bestimmt war, sollte hier mit Hilfe einer nach § 3 HeizölkennzV zugelassenen Anlage gekennzeichnet werden. Diese Anlage fiel jedoch häufig aus, so daß das Gasöl zeitweise von Hand gefärbt werden mußte. Nach Feststellungen der Zollfahndung sind 1981 mindestens . . . 1 Gasöl nach Bestechung der mit der Kennzeichnung beauftragten Bediensteten der G ungefärbt aus dem Mineralölempfangslager der Klägerin abgegeben und später als Dieselkraftstoff verkauft worden. Mit Steuerbescheid . . . forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) von der Klägerin unter Berufung auf § 8 Abs. 2 MinöStG und § 23 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) a. F. . . . DM Mineralölsteuer mit dem Hinweis, für hinterzogene Steuern betrage die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 721
BFH/NV 1991 S. 721 Nr. 11
FAAAB-31919

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