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BFH Beschluss v. - V B 45/91

1. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundene Ehegatten - errichteten im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft in . . . , . . .-Straße die Eigentumswohnung (ETW) Nr. . . . Sie vermieteten die im September 1984 bezugsfertige ETW im Mai 1983 an die . . .-GmbH (X-GmbH) für monatlich 1250 DM, diese vermietete die Wohnung für eine Monatsmiete von 1024 DM an einen Endmieter. Die Antragsteller verzichteten auf die Steuerbefreiung für die Mietumsätze an die X-GmbH (§ 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) sowie auf die Nichterhebung von Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1, 2 UStG). Sie zogen aus Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnung berechnete Umsatzsteuer (von . . . DM für 1983 und von . . . DM für 1984) als Vorsteuerbeträge ab. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die bezeichneten Vorsteuerbeträge zunächst und setzte eine negative Umsatzsteuer für 1983 und für 1984 fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 492
BFH/NV 1992 S. 492 Nr. 7
EAAAB-32417

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