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BFH Beschluss v. - V B 34/91

1. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) - in Gemeinschaft bürgerlichen Rechts verbundene Ehegatten - errichteten im Rahmen der Bauherrengemeinschaft . . . ein im Dezember 1983 bezugsfertig gewordenes Ein-Zimmer-Appartement, das sie möbliert an die S-GmbH vermieteten. Diese vermietete die Wohnung an den Endmieter. Die Antragsteller verzichteten auf die Steuerbefreiung für die Mietumsätze an die S-GmbH (§ 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) sowie auf die Nichterhebung von Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1, 2 UStG). Sie zogen aus Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnung berechnete Umsatzsteuer für 1983 als Vorsteuerbeträge ab. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte zum Abzug für 1983 gestellte Vorsteuerbeträge in Höhe von . . . DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 776
BFH/NV 1992 S. 776 Nr. 11
VAAAB-33175

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