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BFH Beschluss v. - II R 56/93

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. März 1979 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein Grundstück. Dieses war mit einem Vorderhaus mit Gaststätte und darüber liegender Wohnung sowie mit einem zweigeschossigen Hinterhaus mit Wohnräumen im Obergeschoß bebaut. Die Gesamtnutzfläche des Hinterhauses betrug 231 qm. Davon entfiel auf das Obergeschoß eine Fläche von 110 qm, die zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Nutzfläche im Untergeschoß betrug 121 qm, die sich wie folgt verteilte: Lagerraum 12 qm, Lagerraum für Möbel aus der Privatwohnung 48 qm, Abstellplatz für Mofas und Fahrräder 19 qm, Mangelraum 12 qm, Verkehrsfläche "Aufgang" 18 qm, Verkehrsfläche "Flur" 12 qm.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 38
BFH/NV 1995 S. 38 Nr. 1
SAAAB-34696

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