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BFH Beschluss v. - VIII R 50/93

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie erzielten in den Streitjahren 1982 bis 1985 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) der Einkommensteuer unterwarf; ferner erfaßte das FA das Kapital im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung auf 1. Januar 1982 bis 1. Januar 1985. Mit Schriftsatz vom 8. November 1988 beantragten die Kläger insoweit eine Erstattung der gezahlten Einkommensteuer und Vermögensteuer für die Streitjahre, als die Steuerbeträge auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf das Kapital entfielen. Ferner legten die Kläger gegen die nach einer Betriebsprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide für 1983 bis 1985 Einspruch ein, mit dem sie begehrten, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen (StrbEG) die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung außer Ansatz zu lassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 646
BAAAB-35117

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