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BFH Beschluss v. - V B 62/96

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Krankenpfleger. Er betrieb im Streitjahr (1989) eine Pflegestation für Hauskrankenpflege. Er beschäftigte ca. 15 Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger, zwei bis drei Arzthelferinnen, fünf bis sechs Pflegehelfer, fünf bis sechs Hauspfleger und sonstige Mitarbeiter. Von der Pflegestation des Klägers aus wurden bis zu 150 Patienten pro Tag betreut. Der Kern der pflegerischen Tätigkeit des Klägers selbst war geringfügig, seine persönliche Tätigkeit bestand hauptsächlich in leitenden und vorbereitenden Funktionen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 224
YAAAB-39149

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