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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3731/01 Erb

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1ErbStG § 11ErbStG § 12 Abs. 1ErbStG § 12 Abs. 2ErbStG § 12 Abs. 5BewG § 4BewG § 12 Abs. 1 Satz 1BewG § 12 Abs. 3 Satz 1VVG § 1 Abs. 1 Satz 1VVG § 97 VGB § 6 Nr. 2 VGB § 7 Nr. 3a BGB§ 281 Abs. 1 BGB§ 1922 BGB§ 2147 BGB§ 2150 BGB§ 2164 Abs. 2 BGB§ 2169 Abs. 3 BGB § 2174

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Versicherungsleistung bei Vorausvermächtnis bzgl. bebauten Grundstücks und nachfolgender Zerstörung durch Brand bei Erbfall

Leitsatz

  1. Der Umfang der Bereicherung aus einem Vorausvermächtnis bzgl. eines anlässlich des Erbfalls durch Brand zerstörten Gebäudes umfasst anstelle des anteiligen Steuerwerts des Grundstücks die mit dem Nennwert anzusetzende Zeitwertentschädigung der Feuerversicherung. Ob der Anspruch auf Wertersatz vor oder nach dem Erbfall entsteht, ist unerheblich.

  2. Der Versicherungsanspruch entsteht noch in der Person des Erblassers, wenn der Brand vor Todeseintritt ausgebrochen ist.

  3. Demgegenüber fällt der durch die Wiederherstellung des Gebäudes aufschiebend bedingte Anspruch auf Neuwertentschädigung nicht unter das Vermächtnis, da er über den Substanzwert des Gebäudes hinausgeht. Dieser Anspruch ist mit Bedingungseintritt werterhöhend dem Anteil der Erben am Nachlass zuzurechnen.

  4. Aufwendungen in einem die Erbschaftsteuer betreffenden Verwaltungsverfahren sind nicht als Nachlassregelungskosten vom Wert des Erwerbs abzugsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-40750

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