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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 1661/02 EFG 2005 S. 675

Gesetze: AO 1977 § 226, AO 1977 § 355, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 17 Abs. 1, BGB § 146, BGB § 147 Abs. 2

Kein Verlust des Rechts zur Aufrechnung bei monatelangem Stillschweigen zu einer Umbuchungsmitteilung

Maschinell erstellte Umbuchungsmitteilung als wirksame Aufrechnungserklärung

Zulässigkeit der Aufrechnung eines zur Masse gehörenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs mit Insolvenzforderungen

Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1. Quartal 2001

Leitsatz

1. Wird in einer Umbuchungserklärung zur umgehenden Mitteilung von anderen Buchungswünschen aufgefordert, ist dies jedenfalls bei einer fälligen Gegenforderung als bloße Absichtserklärung anzusehen, der kein Bindungscharakter zukommt. Die bloße Untätigkeit des Steuerpflichtigen stellt daher keine konkludente Willenserklärung dar und führt nicht den Verlust des Aufrechnungsrechts des Steuerpflichtigen herbei.

2. Eine Umbuchungsmitteilung des FA ist als Aufrechnungserklärung anzusehen, wenn der klare und unzweideutige Wille zur Tilgung und Verrechnung entnommen werden kann, weil die klare Aussage enthalten ist, dass hierdurch Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen. Der in der Umbuchungsmitteilung enthaltene Hinweis, dass eine Berücksichtigung der Buchungswünsche des Steuerzahlers im Regelfall nur bei vorgenommenen Buchungen auf noch nicht fällige Forderungen möglich ist, führt nicht dazu, dass die Erklärung des FA unter einer Bedingung steht.

3. Da ein zur Masse gehörender Umsatzsteuererstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass Forderungen des Schuldners aus vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen danach uneinbringlich geworden sind, zwar erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, insolvenzrechtlich aber bereits im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, kann das FA gegen diesen Steuererstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen aufrechnen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 675
INF 2005 S. 121 Nr. 4
YAAAB-42113

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