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BFH Urteil v. - III 89/52 U BStBl 1953 III S. 159

Leitsatz

  1. § 5 ErbStG bezweckt nur, eine Möglichkeit der Erbschaftsbesteuerung für solche Erwerbe zu schaffen, die zwar tatsächlich von Todes wegen anfallen, zivilrechtlich aber keinen Erbanfall darstellen. Daran, daß der Übergang von Gesamtgutsanteilen einen Vorgang darstellt, der grundsätzlich den familienrechtlichen Vorschriften des BGB unterliegt, hat sich durch § 5 ErbStG nichts geändert.

  2. § 5 Abs. 3 StAnpG gilt, wie sich aus § 5 Abs. 2 StAnpG ergibt, nicht nur für die in Abs. 3 a.a.O. ausdrücklich aufgeführten, sondern für alle Fälle der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit.

Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 159
BFHE 1954 S. 648 Nr. 58
PAAAB-45752

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