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BFH Urteil v. - I 186/54 U BStBl 1955 III S. 331

Leitsatz

Ein Rechtsmittelverzicht muß grundsätzlich ausdrücklich erklärt werden. Die nach § 94 AO erteilte Zustimmung eines Steuerpflichtigen zur Änderung des Steuerbescheids gemäß dem Ergebnis einer Betriebsprüfung kann nicht als stillschweigender Rechtsmittelverzicht ausgelegt werden, und zwar in der Regel auch dann nicht, wenn gleichzeitig die Rücknahme eines früher eingelegten Rechtsmittels erklärt wird. Soweit das Urteil des RFH VI 683/37 vom (RStBl. S. 74) dem entgegensteht, hält der Senat nicht daran fest.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 331
BFHE 1956 S. 345 Nr. 61
RAAAB-46142

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