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BFH Urteil v. - V 174/61 U

Leitsatz

  1. Für den Buchnachweis, daß eine Lieferung im Großhandel vorliegt ( §7 Abs. 3 UStG in Verbindung mit §57 Abs. 1 Ziff. 2 und §14 Abs. 3 und 4 UStDB), ist die Angabe des Gewerbezweiges bzw. Berufs des Abnehmers nicht erforderlich, wenn der Gegenstand seiner Art nach unter den gegebenen Verhältnissen nur für ein Unternehmen bestimmt sein kann.

  2. Angaben über den Gegenstand der Lieferung, das Entgelt und die Anschrift des Abnehmers sind für den Buchnachweis unerläßlich.

Fundstelle(n):
FAAAB-48142

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