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BFH Urteil v. - VI R 162/66

Leitsatz

  1. Es verstößt nicht gegen das GG, daß nach § 34 a EStG nur tarifvertragliche Zuschläge begünstigt werden.

  2. Der Senat bleibt bei der Auffassung, daß, wenn ein Tarifvertrag nicht unmittelbar anwendbar ist, tarifvertragliche Zuschläge im Sinne des § 34 a EStG nur anzunehmen sind, wenn die Beteiligten für ihren Arbeitsvertrag mindestens alle Bestimmungen des Tarifvertrags im ganzen übernehmen, die mit den Zuschlägen zusammenhängen.

Fundstelle(n):
BAAAB-49591

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