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BFH Urteil v. - I R 138/67

Leitsatz

Liegen zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und einem späteren Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mehr als neun Wochen, so liegt keine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, sondern die Bestimmung eines neuen Termins vor. In diesem Falle ist die vom Präsidium des FG gemäß § 27 FGO aufgestellte Liste über die Reihenfolge in der Heranziehung der ehrenamtlichen Finanzrichter zu beachten. Eine dieser Liste nicht entsprechende neue Verhandlung in der Besetzung eines früheren Termins ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 119 FGO, wenn nicht für die Besetzung ein gesetzlich zugelassener Grund besteht.

Fundstelle(n):
IAAAB-49888

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