OFD Frankfurt am Main - S 0171 A - 42 - St II 1.03

Ansatz pauschalierter Unterhaltsaufwendungen bei der Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Ordensgemeinschaften

Bezug:

Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dagegen sind die dem Orden entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb arbeitenden Ordensangehörigen – ggf: im Wege der Pauschalierung – als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Dem steht das , BStBl 1969 II S. 93, nicht entgegen. Diesem Urteil liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Hier ging es um die wirtschaftliche Verwertung der geistigen Arbeit einer Ordensangehörigen. Diese hatte ein Buch geschrieben, das Urheberrecht wurde später im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genutzt. Nach den Feststellungen des BFH war die Ordensangehörige – jedenfalls im Streitjahr – nicht in dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig, da, wie das Finanzgericht für den BFH bindend festgestellt hatte, sie das Buch in dieser Zeit weder verfasst noch überarbeitet hatte. Der Entscheidung des BFH, dass die Aufwendungen des Ordens für den Unterhalt der Ordensangehörigen in diesem Falle bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, ist zuzustimmen. Dieser Entscheidung kann jedoch nicht zwingend entnommen werden, dass dies auch für Unterhaltsaufwendungen gilt, die für in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben tätigen Ordensangehörigen gemacht werden.

Dieser Rundverfügung liegt der Bezugserlass zugrunde, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist.

Zusatz der OFD:

Für jeden unentgeltlich in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mitarbeitenden vollbeschäftigten Ordensangehörigen kann folgende Betriebsausgaben-Pauschale angesetzt werden:


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ab monatlich
1.450 DM
ab monatlich
1.470 DM
ab monatlich
1.500 DM
ab monatlich
1.510 DM
ab monatlich
1.530 DM
ab monatlich
1.560 DM
ab monatlich
1.585 DM
ab monatlich
820 €
ab monatlich
830 €

Wird ein Ordensangehöriger nicht vollbeschäftigt in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder ist er nebeneinander in mehreren solchen Betrieben tätig, so ist die Pro-Kopf-Pauschale sachgerecht (z.B. nach Zeitaufwand) aufzuteilen.

Da es sich bei der Pauschale wegen des fehlenden steuerlichen Dienstverhältnisses nicht um den Ansatz eines fiktiven Lohnes, sondern um eine Abgeltung des tatsächlichen Aufwands für den Unterhalt des im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unentgeltlich arbeitenden Ordensangehörigen handelt, ist keine Lohnversteuerung vorzunehmen.

Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art.

OFD Frankfurt am Main v. - S 0171 A - 42 - St II 1.03

Fundstelle(n):
FAAAB-50805