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BBV Nr. 4 vom Seite 28

Rückgängigmachung von Schenkungen

Zivilrechtliche und schenkungsteuerliche Folgen

Dr. Hellmut Götz

Widerruf der Schenkung – denkbare Anlässe

Zu einer Rückgängigmachung von Schenkungen kommt es vor allem dann, wenn der Schenker sich im Schenkungsvertrag Widerrufs-/Rückforderungsrechte vorbehalten hat. Solche Klauseln, die einen Widerruf der Schenkung und damit eine Rückabwicklung ermöglichen, sind zivilrechtlich grundsätzlich sinnvoll. Gestaltet sich etwa die gewünschte Nachfolge unter Lebenden nicht wie erwartet, kann über die Rückgängigmachung der Schenkung lenkend eingegriffen werden. Besonders häufig sind Widerrufsmöglichkeiten insbesondere für den Fall, dass der Nachfolger, ohne eigene Abkömmlinge zu haben, vor dem Vater verstirbt oder – bei Unternehmen – seine Mitarbeit im Unternehmen gegen den Willen des Vaters einstellt. Die gesetzlich vorgesehenen Widerrufsgründe, z. B. bei Verarmung des Schenkers, spielen in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Eine weitere Widerrufsmöglichkeit rückt ins Blickfeld der Beratung – die Vorstellung über die Höhe der entstehenden Schenkungsteuer.

Zu weiteren Einzelheiten des Schenkungswiderrufs vgl. Götz, Berater-Brief Vermögen 2004 S. 29.

Erfolgt die Rückgabe des Geschenks in Erfüllung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rückforderungsrecht...