Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 3558/02 F EFG 2005 S. 6 Nr. 1
Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO zu § 180 Abs. 2 AO § 2 Abs. 1 Satz 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Verluste aus stiller Beteiligung bei der Ambros S. A. können mangels gemeinschaftlicher Einkunftserzielung bzw. gemeinsamer
Nutzung oder Unterhaltung einer Anlage i. S. d. VO zu § 180 Abs. 2 AO nicht einheitlich und gesondert festgestellt werden.
Der nachträgliche Zusammenschluss von Kapitalanlegern rechtfertigt ebenso wenig eine einheitliche Feststellung für zurückliegende
Veranlagungszeiträume wie deren Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 6 Nr. 1 AAAAB-51968
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