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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 V 5884/03 A (E) EFG 2005 S. 1285 Nr. 16

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 Satz 1GKG § 15GKG § 20 Abs. 3GKG § 25 KV Nr. 3210 Satz 2 FGO § 69

Streitwert in Aussetzungsverfahren regelmäßig 25 % des Wertes der Hauptsache

Leitsatz

  1. Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 25 % des Hauptsachewerts anzusetzen.

  2. Der so bemessene Streitwert umfasst auch dann das gesamte Aussetzungsverfahren, wenn der Aussetzungsbeschuss auf Gegenvorstellung eines Beteiligten gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO durch das Gericht geändert wird.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1285 Nr. 16
ZAAAB-56766

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