BMF - IV B 2 -S 2175 - 9/05 BStBl 2005 I 819

Bewertung von Rückstellungen; Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen

Bezug: (BStBl 2000 I S. 1218)

Nach dem (BStBl 2000 I S. 1218) können Versicherungsunternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Die Anwendbarkeit dieser Pauschalregelung ist zeitlich begrenzt (Randnummer 15 des o. g. Schreibens).

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Anwendbarkeit der Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen verlängert. Randnummer 15 des wird wie folgt gefasst:

„III. Zeitliche Anwendung

Die Pauschalregelung kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem enden. Soweit neue Erkenntnisse Anlass geben, das Pauschalverfahren zu ändern, wird das BMF-Schreiben entsprechend angepasst.”

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 2 -S 2175 - 9/05
OFD München v. - S 2175 - 13 St 41 / 42
OFD Nürnberg v. - S 2175 - 27 / St 31

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 819
DAAAB-56905