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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 319/02 EFG 2006 S. 287 Nr. 4

Gesetze: InvZulG § 2 AO§ 12 AO § 13

Betriebsstätte nur bei mieterähnlicher Rechtsposition des Nutzenden

Leitsatz

  1. Eine Betriebsstätte liegt nur vor, wenn einem Stpfl. Räume zur ständigen Benutzung zur Verfügung stehen, über die er nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht besitzt. Der Nutzende muss eine mieterähnliche Rechtsposition innehaben, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann.

  2. Die bloße Mitbenutzungsmöglichkeit von bestimmten Räumen und Einrichtungen begründet für sich genommen noch keine Betriebsstätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1466 Nr. 23
EFG 2006 S. 287 Nr. 4
DAAAB-71595

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