BFH Urteil v. - IX R 27/03

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin des finanzgerichtlichen Verfahrens (im Folgenden: Klägerin), die wiederum Witwe ihres im Jahre 1986 verstorbenen Ehemannes A war.

Im Jahre 1979 hatten die Eheleute einen notariellen Erbvertrag geschlossen, wonach ihre Kinder X, Y und Z (der nunmehrige Kläger) zu gleichen Teilen als Erben eines jeden der Eheleute eingesetzt wurden. Der Längstlebende der Eheleute sollte an dem Nachlass des Erstversterbenden den lebenslänglichen uneingeschränkten Nießbrauch erhalten, der —wenn sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratete— mit dem Tage der Eheschließung endete.

Zum Nachlass von A gehörten u.a. bebaute Grundstücke, die mit seinem Tode in Erbengemeinschaft auf die Kinder übergingen.

Im Dezember 1991 übertrug Y seinen Erbanteil auf die Klägerin, die im entsprechenden Umfang Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernahm. In einer Anfang September 1991 geschlossenen Vereinbarung hatte die Klägerin auf die Rückzahlung des ihrem Sohn Y für dessen Zwecke gewährten —auf den Grundstücken gesicherten— Darlehens in Höhe von ... DM verzichtet. Auf der Grundlage der übernommenen Verbindlichkeiten und des Forderungsverzichts errechnete die Klägerin für den Erwerb des Erbanteils Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt ... DM.

In den Streitjahren (1995 und 1996) machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke u.a. die Schuldzinsen aus den (übernommenen anteiligen) Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft und aus den Y gewährten Darlehen als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Die Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung (AfA) erhöhte sie um den auf die Gebäude entfallenden Teil der Anschaffungskosten des erworbenen Erbanteils.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ließ die Aufwendungen —auch im Einspruchsverfahren— nicht zum Abzug zu. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Erwerbe der Nießbrauchsberechtigte an dem von ihm zu Vermietungszwecken genutzten Grundstück das Miteigentum, seien die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich; die Vermietungseinkünfte würden allein aufgrund des Nießbrauchs erzielt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung des FA sowie Abänderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide die Einkommensteuer für die Streitjahre auf ... DM (1995) und ... DM (1996) herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG hat zutreffend die geltend gemachten Schuldzinsen und die höhere AfA unberücksichtigt gelassen.

1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Wirtschaftsgüter einem anderen gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist; es kommt nicht darauf an, ob er rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist (z.B. , BFH/NV 2004, 476, m.w.N.). Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat die Klägerin als Nießbraucherin die bebauten Grundstücke durch Vermietung genutzt.

2. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, m.w.N.).

a) Die Aufwendungen für die Anschaffung des Erbanteils und damit des Miteigentums an den Grundstücken dienten —wovon auch der Kläger ausgeht— nicht i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dem „Erwerb von Einnahmen"; denn der Klägerin stand als Nießbraucherin die uneingeschränkte Nutzung der Grundstücke zu (vgl. § 1030 Abs. 1 des Bürgerlichen GesetzbuchesBGB—) und sie erzielte in Ausübung dieses Rechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. dazu auch , BFHE 116, 35, BStBl II 1975, 664). Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den vom Senat entschiedenen Sachverhalten, bei denen der (jeweilige) Eigentümer eines von ihm zur Einkünfteerzielung vorgesehenen Grundstücks AfA auf Anschaffungskosten und (ggf.) Schuldzinsen für Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen konnte, weil er Aufwendungen tätigte, um ein seine Nutzung ausschließendes Recht abzulösen (z.B. , BFH/NV 1994, 460, m.w.N.).

b) Die Aufwendungen für den Erwerb des Erbanteils sind auch keine Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie sind mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkünfteerzielung nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn bei einem der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsgut die Zugehörigkeit zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist; denn in einem solchen Fall steht nicht die Absicht der Einkünfteerzielung, sondern die Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund. Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die abzuwehrende Gefahr durch die Einkünfteerzielung begründet ist, wie z.B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung (z.B. , BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342, unter III. 2. b, letzter Absatz, m.w.N.). Kein Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteerzielung, sondern ein nichtsteuerbarer Vorgang in der Vermögenssphäre liegt z.B. vor, wenn der Inhaber eines Rechts zur Abwehr der drohenden Zwangsvollstreckung in das Recht Zahlungen erbringt (, BFH/NV 1998, 310, betr. Erbbaurecht).

So verhält es sich auch im Streitfall: Die vom Kläger behauptete Gefahr einer Zwangsvollstreckung in den Nießbrauch der Klägerin ist nicht durch die Verwendung der Grundstücke zur Einkünfteerzielung entstanden, sondern dadurch, dass die von ihr Y (für dessen Zwecke) gewährten Darlehen auf den Grundstücken abgesichert worden waren. Die dingliche Belastung von Grundstücken begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verwendungszweck des Darlehens (z.B. , BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772). Aus den gleichen Gründen kann auch der Vortrag, der Erbanteil sei im Hinblick auf die im Erbvertrag enthaltene Wiederverheiratungsklausel erworben worden, der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dies einen Vorgang in der Vermögenssphäre betrifft.

Soweit der Kläger geltend macht, durch den Erwerb des Miteigentums habe die Klägerin ihre Einflussmöglichkeiten verbessern wollen, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Verwendung der Grundstücke zur Erzielung von Vermietungseinkünften eine solche Abwehrmaßnahme notwendig machte. Die vom Kläger genannten außergewöhnlichen Ausbesserungen oder Erneuerungen i.S. von § 1043 BGB konnte die Klägerin auch ohne Miteigentum an dem Grundstück vornehmen; denn hierzu war sie als Nießbraucherin zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt (vgl. Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., § 1043 Rz. 1; Pohlmann in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., § 1043 Rdnr. 1). Sie kann solche Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn sie keinen Ersatz erhält (, BFH/NV 1991, 740).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 270 Nr. 2
HFR 2006 S. 370 Nr. 4
IAAAB-73520