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StuB Nr. 3 vom Seite 111

Anwendung des § 7 Satz 4 GewStG im Rahmen des § 7 Satz 2 GewStG

Die KSt-/GewSt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsge­S. 112winns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 GewStG die Regelungen des § 8b KStG, § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG i. V. mit § 7 Satz 4 GewStG i. d. F. des EURLUmsG anzuwenden sind, soweit der Veräußerungsgewinn/-verlust auf Beteiligungen der Personengesellschaft an Kapitalgesellschaften entfällt.

Soweit der nach § 7 Satz 2 GewStG erfasste Veräußerungsgewinn auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften entfällt, sind § 3 Nr. 40 Buchst. b, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Personengesellschaft anzuwenden.

Beispiel: Die Personengesellschaft B hält eine Beteiligung an der C-GmbH. Die Mitunternehmerin A-GmbH veräußert ihre Beteiligung an der Personengesellschaft B an einen Dritten. In dem Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils sind auch stille Reserven enthalten, die auf die Beteiligung der B an der C-GmbH entfallen.

Insoweit als der auf der Ebene der Personengesellschaft B nach § 7 Satz 2 GewStG erfasste Veräußerungsgewinn auf die Beteiligung der B an der C-GmbH entfällt, ist § 8b KStG anzuwenden.