Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 30 vom Seite 2487 Fach 3 Seite 14089

Entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

Rechtslage und Gestaltungsüberlegungen

Hermann Bernwart Brandenberg

Im Anschluss an den Beitrag zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (Brandenberg, ) untersucht der Verfasser in dem nachfolgenden Beitrag die Auswirkungen des (sog. dritter Rentenerlass) auf die entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen.

I. Abgrenzung entgeltlicher/unentgeltlicher Erwerb

Eine entgeltliche Vermögensübertragung liegt vor, wenn die Parteien Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Grundsätzen abgewogen haben oder es an einer Voraussetzung der Vermögensübergabe fehlt (z. B. fehlendes ertragbringendes Vermögen).

1. Subjektive Vorstellung der Parteien maßgebend

Liegen die Voraussetzungen einer Vermögensübergabe vor (z. B. Übertragung existenzsichernden Vermögens von Eltern auf Kinder), ist ein voll entgeltliches Veräußerungsgeschäft nur anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Maßgebend ist, dass die Parteien subjektiv von der Gleichwertigkeit ausgehen. Es kann daher auch bei objektiver Ungleichwertigkeit ein Veräußerungsgeschäft vorliegen (, BStBl 2004 II S. 211; BStBl 2004 I S. 922BStBl 1990 II S. 847BStBl 1992 II S. 465