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BAG Urteil v. - 5 AZR 32/00

Gesetze: BGB § 612 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 852; BGB § 209; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; BGB § 818 Abs. 1; BeschFG 1985 § 2 Abs. 1; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 1

Leitsatz

1. Die Frist des § 852 Abs. 1 BGB für die Verjährung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 wegen einer Benachteiligung als Teilzeitkraft hat nicht erst mit dem Bekanntwerden der Entscheidung des - 5 AZR 960/94 - BAGE 83, 168) begonnen.

2. Ein Arbeitgeber, der eine Teilzeitkraft anteilig geringer als eine vergleichbare Vollzeitkraft vergütet hat, muß die Vergütungsdifferenz nach Eintritt der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB nicht nach § 852 Abs. 3 BGB herausgeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 218 Nr. 4
TAAAB-94300

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