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BAG Urteil v. - 8 AZR 92/00

Gesetze: SGB VII § 7; SGB VII § 8; SGB VII § 105; SGB VII § 108; BGB § 823; BGB § 847; PflichtVersG § 1; PflichtVersG § 3 Nr. 1

Leitsatz

Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig noch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 105 Abs. 1 SGB VII dar. Der Weg von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII) beginnt mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 786 Nr. 15
DB 2001 S. 595 Nr. 11
AAAAB-94876

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