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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 453/03 EFG 2006 S. 1475 Nr. 19

Gesetze: BewG § 22 Abs. 2BewG § 4 S. 3 Nr. 1AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BGB § 313BGB § 732 S. 1BGB § 738 Abs. 1BGB § 873

Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück bei schwebend unwirksamem Grundstückskaufvertrag

Einbringung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück durch Sacheinlage in eine GbR und späterer Auflösung der GbR

Leitsatz

1. Ist ein Kaufvertrag über ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück schwebend unwirksam, weil wegen der von den Alteigentümern in Bezug auf das Grundstück nach dem Vermögensgesetz geltend gemachten Rückübertragungsansprüche das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ausgesetzt worden ist, so kann trotz der ungesicherten Rechtsposition das wirtschaftliche Eigentum auf den Käufer übergehen (Abschluss an Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 5 K 1632/97, EFG 1999, 267); das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien trotz fehlender Grundstücksverkehrsgenehmigung so an ihre Vereinbarung gebunden sind, dass sich kein Vertragsteil einseitig von dem Rechtsgeschäft lösen kann und dass der Herausgabeanspruch des Veräußerers trotz der schwebenden Unwirksamkeit des notariell beurkundeten Kaufvertrages keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat.

2. Verpflichtet sich der Käufer in diesem Fall als wirtschaftlicher Eigentümer zu einer Sacheinlage des Grundstücks in eine neu gegründete GbR, so kann diese Sacheinlage grundsätzlich auf drei verschiedene Arten erfolgen, nämlich durch Einbringung zu Eigentum der Gesellschaft (quoad dominium), durch Einbringung dem Werte nach (quoad sortem) und schließlich durch Einbringung zur Nutzung (quoad usum). Sowohl bei der Einbringung quoad dominium als auch bei der Einbringung quoad sortem geht wirtschaftliches Eigentum auf die GbR über, nicht aber bei der Einbringung quoad usum (Ausführungen zu den Sacheinlagearten).

3. Ist nach wie vor ein Dritter zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks und scheidet nunmehr der GbR-Gesellschafter aus, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück im Wege einer Sacheinlage „quoad sortem” in eine zweigliedrige GbR eingebracht hat, so kann das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück ohne eine entsprechende wirksame zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern nicht durch Anwachsung auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen. Das gilt auch dann, wenn der verbleibende Gesellschafter in der Folgezeit die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt, den zivilrechtlichen Eigentümer aber nicht von der Einwirkung auf das Grundstück ausschließen kann.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1475 Nr. 19
RAAAB-95757

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