BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 2/99

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91a; FGG § 13a; BRAO § 25

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei Amtsgericht Lingen und dem Landgericht Osnabrück zugelassen. Seinen Antrag vom April 1998 auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Oldenburg unter Verzicht auf seine Zulassung beim Amtsgericht Lingen und Landgericht Osnabrück, aber unter Beibehaltung seines Kanzleisitzes in Lingen, hatte die damalige Antragsgegnerin durch Verfügung vom abgelehnt. Sein dagegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom hat der Senat auf Antrag und mit Zustimmung des Antragstellers und der früheren Antragsgegnerin das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Nachdem der Antragsteller seinen Antrag entsprechend modifiziert hatte, wurde er durch Bescheid der Antragsgegnerin, auf die die Zuständigkeit von der Landesjustizverwaltung übergegangen war, mit Wirkung vom unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen lokalen Zulassung bei dem Amtsgericht Lingen und bei dem Landgericht Osnabrück bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zugelassen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Kosten zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht es der Billigkeit, daß der Antragsteller die gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat, denn die Beschwerde hätte bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Erfolg gehabt. Es kann dahinstehen, ob sich dies schon daraus ergibt, daß der Antragsteller sich nicht unmittelbar gegen die Singularzulassung gewandt hat, sondern seine alleinige Zulassung bei dem Oberlandesgericht beantragt hat, ohne am Ort des Oberlandesgerichts eine Kanzlei einrichten zu wollen. Dies widerspricht dem nach wie vor geltenden Grundsatz, daß der Rechtsanwalt bei dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei zu errichten hat (§ 27 BRAO). Die nunmehr erfolgte gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Oldenburg und dem Landgericht Osnabrück und dem Amtsgericht Lingen mit Kanzleisitz in Lingen beruht denn auch auf einem neuen bzw. modifizierten Antrag des Antragstellers.

Auch soweit der Antragsteller sich mittelbar gegen die Singularzulassung gewandt hat, hätte sein Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Ablauf des , keinen Erfolg gehabt. Denn das , NJW 2001, 353) hat zwar die Regelung des § 25 BRAO für verfassungswidrig erklärt, zugleich aber ausgesprochen, daß sie für bestehende Zulassungen bis zum fortgilt.

Fundstelle(n):
VAAAB-95974

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein