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NWB Nr. 39 vom Seite 3264

Investitionszulagenanträge und Unterschriftserfordernis

Finanzgericht erkennt Unterschrift der Vertreterin an

Dr. Johannes R. Nebe

Die Formalien bei Investitionszulagenanträgen sind ein stetiger Streitpunkt. Dies gilt insbesondere für das Unterschriftserfordernis bei einem Investitionszulagenantrag. Das FG Sachsen-Anhalt hat in einer wegweisenden Entscheidung nicht nur die Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung nach § 150 Abs. 3 Satz 1 AO klargestellt, sondern auch die Grenzen eines Vorbehalts der Nachprüfung und die Hinweispflichten der Finanzbehörden aufgezeigt.

I. Unterschrift der Leiterin des Rechnungswesens

Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem am beim beklagten Finanzamt eingegangenen Antrag Investitionszulage beantragt. Der Antrag war nicht vom Geschäftsführer der Klägerin, sondern ohne Beifügung eines Zusatzes „nur” von der Leiterin des Rechnungswesens unterzeichnet. Der Geschäftsführer hatte die Leiterin des Rechnungswesens aufgrund einer länger andauernden Erkrankung einschließlich Genesungsaufenthalts beauftragt und bevollmächtigt, den Antrag zu unterschreiben. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Investitionszulage fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.

Mit einem weiteren Antrag der Klägerin vom , eingegangen beim Finanzamt am , beantragte die Klägerin weitere Investitionszulagen un...