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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 426/2001

Gesetze: AO § 88, AO § 90, AO § 110 Abs. 3, AO § 157 Abs. 1, AO § 173 Abs. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 354

Keine Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung wegen Irrtums

Leitsatz

Zweck des Instituts der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i. S. des § 88 AO unter Beteiligung des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten einvernehmlich festzulegen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt von den abgegebenen Erklärungen wieder abrücken könnten, weil sie vermeintliche Nachteile der Einigung festzustellen glauben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-14309

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