IAS 1 32

Abschluss

Allgemeine Merkmale

Saldierung von Posten

32

Ein Unternehmen darf Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nicht miteinander saldieren, sofern nicht die Saldierung von einem IFRS vorgeschrieben oder gestattet wird.

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YAAAJ-49341