IAS 1 54

Struktur und Inhalt

Bilanz

Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind

54

In der Bilanz sind zumindest folgende Posten darzustellen:

(a)

Sachanlagen,

(b)

als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien,

(c)

immaterielle Vermögenswerte,

(d)

finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden),

(da)

Portfolios von Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17, die Vermögenswerte sind, aufgegliedert wie in Paragraph 78 von IFRS 17 verlangt,

(e)

nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen,

(f)

biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft ,

(g)

Vorräte;

(h)

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen,

(i)

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente,

(j)

die Summe der Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind, und der Vermögenswerte, die zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören,

(k)

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten,

(l)

Rückstellungen;

(m)

finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter (k) und (l) ausgewiesen werden),

(ma)

Portfolios von Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17, die Verbindlichkeiten sind, aufgegliedert wie in Paragraph 78 von IFRS 17 verlangt,

(n)

Steuerschulden und -erstattungsansprüche gemäß IAS 12 Ertragsteuern,

(o)

latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12,

(p)

die Schulden, die den Veräußerungsgruppen zugeordnet sind, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind,

(q)

nicht beherrschende Anteile, die im Eigenkapital dargestellt werden, und

(r)

gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind.

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YAAAJ-49341