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BFH  - IX R 39/03 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO 1977 § 352 Abs 1 Nr 1

Rechtsfrage

Einspruchsbefugnis bei BGB-Gesellschaft mit gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis - Konnten bei der aus zwei Personen bestehenden Grundstücksgemeinschaft mit gemeinschaftlicher Geschäftsführung und Vertretung die Gesellschafter selbst Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen (hier: Einspruchseinlegung durch den Gesellschafter X im eigenen Namen und in Vollmacht für den Gesellschafter Y) oder hätte der Empfangsbevollmächtigte (hier: die in der Feststellungserklärung als gemeinsame Empfangsbevollmächtigte genannte Steuerberatersozietät) Einspruch einlegen müssen? - Ist der "zur Vertretung berufene Geschäftsführer" i.S. von § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO nur derjenige, der von der Gesellschaft bestellt wurde oder sind, wenn eine solche Person nicht vorhanden ist, alle Gesellschafter entsprechend der gesetzlichen (§ 709 BGB) gemeinschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Einspruchseinlegung befugt?

Einspruch; Empfangsbevollmächtigter; GbR; Gesellschafter

Fundstelle(n):
UAAAC-23529

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