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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 40/06 EFG 2007 S. 78 Nr. 2

Gesetze: AO § 124 Abs. 1 Satz 1, AO § 157 Abs. 1 Satz 1, AO § 239, BGB § 130 Abs. 1 Satz 2

Wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheids

Leitsatz

  1. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.

  2. Nach Absendung des schriftlichen Verwaltungsaktes kann ein Widerruf nur durch schriftliche Mitteilung bzw. durch Verwaltungsakt erfolgen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt selbst der Schriftform unterlag.

  3. Da ein Zinsbescheid der Schriftform unterliegt, muss auch der Widerruf des Zinsbescheides schriftlich erfolgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 429 Nr. 8
DStRE 2007 S. 381 Nr. 6
EFG 2007 S. 78 Nr. 2
GAAAC-31048

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