Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

Vorbemerkung zu §§ 51 - 68AO

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

Vorbemerkungen zu §§ 51–68

1

Dem Gemeinnützigkeitsrecht der §§ 51 ff., d. h. dem Recht der Steuerbegünstigung i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, kommt immer dann besondere Bedeutung zu, wenn in einem Gesetz eine Steuervergünstigung gewährt wird, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt oder ein Stpfl. einer solchen Körperschaft etwas zugewendet oder von dieser etwas erhalten hat (z. B. §§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 9 Nr. 3a KStG; §§ 3 Nr. 26 und 44, 10 b, 44 c EStG; § 48 EStDV; § 3 Nr. 6 GewStG; §§ 4 Nr. 16 ff., 4a, 12 Abs. 2 Nr. 8a und b UStG).

2

Die §§ 51 ff. legen die Voraussetzungen fest, unter denen eine Körperschaft als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienend anerkannt werden kann. Diese Vorschriften enthalten nicht nur strenge Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung, sondern sie sind auch von einem rigorosen Formalismus gekennzeichnet. So wird nicht nur eine den steuerbegünstigten Zwecken entsprechende tatsächliche Geschäftsführung erwartet (§ 63), sondern auch ihre satzungsmäßige Verankerung verlangt (§§ 51, 59). Steuerbegünstigtes Handeln ohne entsprechende Satzungsbestimmungen kann ebenso wenig eine ...