Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 341 Verwertungsgebühr

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (Februar 2015)

1. Voraussetzungen

1Es müssen Handlungen, die der Verwertung dienen, durchgeführt worden sein (Abs. 1).

Als Verwertungshandlungen kommen in Betracht

  1. die Versteigerung von gepfändeten Sachen (§ 296 i. V. m. Abschn. 36 Abs. 2 VollstrA);

  2. der freihändige Verkauf von gepfändeten Gold- und Silbersachen (§ 300 Abs. 3 i. V. m. Abschn. 38 Satz 4 VollstrA) sowie von gepfändeten Wertpapieren mit einem Börsen- und Marktpreis, soweit damit ein Kreditinstitut beauftragt wird (§ 302 i. V. m. Abschn. 37 VollstrA);

  3. die besondere Verwertung von gepfändeten Sachen gem. § 305;

  4. die Verwertung von Sicherheiten, seien sie freiwillig oder auf Grund eines VA bestellt worden.

2Die Verwertungshandlungen müssen vom Vollziehungsbeamten oder von einem anderen Beauftragten (z. B. Makler, Bank oder Auktionator) ergriffen worden sein (Abs. 2). Kein Beauftragter in dem genannten Sinne ist ein anderes FA, das um die Verwertung ersucht worden ist, es sei denn, es beauftragt seinerseits einen Vollziehungsbeamten oder eine andere Person.

Daher liegt keine Verwertungshandlung i. S. von Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 vor, wenn eine gepfändete Forderung durch die Vollstreckungsstelle eingezogen wird. In gleicher Weise gilt dies für die Einziehung von Forderu...