Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 360 Hinzuziehung zum Verfahren

Huethig-Jehle-Rehm, Ulrich Madle (Januar 2019)

I. Allgemeines

1Beteiligter am Einspruchsverfahren ist nicht nur der Einspruchsführer, sondern auch der einfach oder notwendig Hinzugezogene (§ 359 Nr. 2). Hinzugezogen werden kann nur, wer beteiligungsfähig i. S. von § 78 ist. Zweck der Hinzuziehung ist es, die Wirksamkeit der Einspruchsentscheidung auf den Hinzugezogenen zu erstrecken. Sie dient damit der Verfahrensökonomie. Durch die notwendige Hinzuziehung wird die erforderliche Einheitlichkeit der Entscheidung sichergestellt.

§ 174 Abs. 5 Satz 2 enthält einen weiteren, selbstständigen Hinzuziehungstatbestand; die Voraussetzungen des § 360 brauchen nicht vorzuliegen. Bei einem Streit über einen Abrechnungsbescheid kann eine Hinzuziehung nach § 218 Abs. 3 i. V. m. § 174 Abs. 5 Satz 2 ohne weitere Voraussetzungen erfolgen, wenn wegen eines der in § 218 Abs. 3 Satz 1 genannten Verfahren die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht (BFH/NV 2018, 972). Der gem. § 174 Abs. 5 Hinzugezogene hat die Rechtsstellung eines nach § 360 Abs. 3 notwendig Hinzugezogenen (vgl. BFH, BStBl II 1988, 344; 1989, 539; 2002, 578).

Im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (§ 361) ist eine Hinzuziehung auch dann nicht erforderlich, wenn sie im Hauptverfahren notwendig erfolgen muss; da die...BStBl II 1981, 99