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KSR Nr. 5 vom Seite 3

Handwerkerleistungen sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Steuerliche Berücksichtigung erst ab Veranlagungszeitraum 2006

Dr. Alois Th. Nacke, Richter am Finanzgericht, Hannover

Der BFH folgt der in der Finanzverwaltung und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Meinung zur Auslegung des Begriffs haushaltsnahe Dienstleistungen. Er hat entschieden, dass handwerkliche Tätigkeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen im Grundsatz nicht die Einkommensteuer nach § 35a Abs. 2 EStG a. F. ermäßigen. Dies gilt bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005. Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 können diese aber unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insofern hat sich die Rechtslage geändert. Zu beachten bleiben aber die nach Verwaltungsauffassung anzuerkennenden Aufwendungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 €, für die Inanspruchnahme von „haushaltsnahen Dienstleistungen”. Für die Inanspruchnahme von „Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden”, gewährt der Gesetzgeber ab Veranlagungszeitraum 2006 den gleichen Ermäßigungsbetrag wie bei den haushaltnahen Dienstleistung...