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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 16 V 4828/06 A(H(L))

Gesetze: AO § 364, EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, StPO § 147, StPO § 169a, FGO § 69 Abs. 3, GG Art. 103 Abs. 1

Pflicht der Finanzbehörde zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen rechtfertigt Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

  1. Die unterbliebene Mitteilung der Besteuerungsunterlagen zur Berechnung der pauschalen Lohnsteuer in einem Nachforderungsbescheid hat zur Folge, dass allein aus diesem Grund eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt ist.

  2. Hat der Steuerpflichtige nicht bereits hinsichtlich der Unterlagen, die er zum Gegenstand eines Anspruchs aus § 364 AO machen will, Akteneinsicht genommen, kann er nicht auf ein etwaiges Akteneinsichtsrecht im Rechtsbehelfsverfahren verwiesen werden.

  3. Auch das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht kann ohne eine entsprechende Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit den beteiligten Behörden den Anspruch auf Mitteilung (gem. § 364 AO) nicht ausschließen.

  4. Dem Anspruch aus § 364 AO kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Steuerpflichtigen die bei ihm beschlagnahmten Unterlagen ursprünglich bekannt waren.

Fundstelle(n):
YAAAC-48351

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