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FG München Urteil v. - 10 K 3214/06

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 355 Abs. 1, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 4

Kindergeldbescheid

Korrektur bestandskräftiger Bescheide

Leitsatz

1. § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sind nicht auf Bescheide anwendbar, mit denen eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt wurde.

2. § 70 Abs. 4 EStG ist nur auf Prognoseentscheidungen und nicht auf abschließende Entscheidungen nach Ablauf des Kalenderjahres anwendbar.

3. Ein Kindergeldbescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zu Gunsten des Kindergeldberechtigen nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgehoben oder geändert werden, wenn die Familienkasse bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte.

4. Die durch eine Entscheidung des BVerfG eingetretene andere rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts beinhaltet kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAC-49471

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