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Arbeitshilfe Oktober 2013

Schenkungswiderruf

Bei einer Schenkung überträgt der Schenker einen Teil seines Vermögens unentgeltlich auf einen Beschenkten. Dies geschieht üblicher Weise im beidseitigen Einverständnis.

Bei kleineren Geschenken, etwa zu Geburtstagen oder zu Weihnachten, spielen die gesetzlichen Regelungen der Schenkungsteuer nur eine untergeordnete Rolle.

Handelt es sich jedoch um Schenkungen von größerem Wert, bedarf ein Schenkungsversprechen einer notariellen Beurkundung; wobei dies nicht auf den gesamten Schenkungsvertrag zutrifft. Schenkungsverträge können auch mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.

Die Vermögensübertragung durch eine Schenkung ist grundsätzlich dauerhaft bindend und lässt sich nicht ohne weiteres widerrufen.

In folgenden Fällen ist ein Widerruf denkbar:

  • Wenn ein Schenker etwa nach der Schenkung nicht mehr für seinen Lebensunterhalt sorgen oder seine Unterhaltspflicht erfüllen kann (Verarmung, § 528 BGB),

  • der Beschenkte dem Schenker oder dessen nächsten Angehörigen gegenüber ein vollkommen unangemessenes Verhalten an den Tag legt (grober Undank, § 530 BGB),

  • der Erwerber ohne Zustimmung des Übergebers über die Beteiligung verfügt, insbesondere durch Übertragung oder ...