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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2416/06

Gesetze: StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4a, StBerG § 40 Abs. 1 Satz 1, StBerG § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, StBerG § 76 Abs. 2 Nr. 10, StBerG § 164a, AO § 119 Abs. 3

Zur Bestellung eines disziplinarrechtlich „vorbelasteten„ ehemaligen Beamten als Steuerberater

Leitsatz

Es reicht aus, wenn der Präsident der Steuerberaterkammer den Bescheid über die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung als Steuerberater unterschreibt. Eine namentliche Benennung der am Anlehnungsbeschluss beteiligt gewesenen Vorstandsmitglieder ist nicht erforderlich.

Die Beurteilung, ob sich der Bewerber so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen, erfordert nicht notwendigerweise eine Strafbewehrung des früheren Verhaltens des Bewerbers. Maßgebend ist, ob durch das frühere Verhalten eine mit den Standesgrundsätzen unvereinbare Einstellung des Bewerbers zum Ausdruck gelangt, die die Gefahr der Wiederholung von Verfehlungen gegen die Berufspflichten als Steuerberater begründet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAC-59510

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