BFH Urteil v. - I R 58/06 BStBl 2009 II S. 294

Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen; voraussichtlich dauernde Wertminderung

Leitsatz

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (entgegen BStBl I 2000, 372 Tz. 11).

Gesetze: EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

Instanzenzug: (EFG 2006, 1414) (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erwarb am , dem Streitjahr, Infineon–Aktien zu 44,50 € je Stück. Der Kurs sank bis zum auf 22,70 €, bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses für 2001 stieg er auf 26 € an. Die Klägerin ordnete die Aktien dem Anlagevermögen zu. In ihrer Bilanz zum nahm sie eine Teilwertabschreibung auf 26 € pro Aktie vor (insgesamt 468 999,80 €).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte die Teilwertabschreibung mit der Begründung nicht, es fehle der Nachweis einer dauernden Wertminderung. Die Klage gegen den hiernach geänderten Körperschaftsteuerbescheid wies das Finanzgericht (FG) Köln mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1414 veröffentlichtem Urteil vom 13 K 4033/05 ab.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom insoweit zu ermäßigen, als es sich aus der Berücksichtigung weiterer Teilwertabschreibungen in Höhe von 468 999,80 € ergibt.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Steuerfestsetzung nach Maßgabe des Revisionsantrags (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Entgegen der Auffassung des FG ist bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr die von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung einkommensmindernd zu berücksichtigen.

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) —im Folgenden: EStG 1997 n.F.— sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

a) Zwischen den Beteiligten unstreitig lag der Teilwert der in Rede stehenden Aktien, die die Klägerin ihrem Anlagevermögen zugeordnet hat, am Bilanzstichtag, dem , bei 22,70 € je Aktie und im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei 26 € je Aktie. Der Teilwert von börsennotierten Wertpapieren richtet sich grundsätzlich nach dem Börsenkurswert, wenn der Erwerb einer gleich hohen Beteiligung am Bewertungsstichtag zu diesem Wert möglich erscheint (Senatsurteil vom I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342). Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Klägerin an den jeweiligen Stichtagen zu den Kurswerten die gleiche Anzahl von Infineon-Aktien hätte kaufen können. Da die Klägerin den höheren der beiden Werte angesetzt hat, kann offenbleiben, ob Kursveränderungen nach dem Bilanzstichtag als wertaufhellende oder als wertbeeinflussende Faktoren zu beurteilen sind (vgl. Schlotter, Teilwertabschreibung und Wertaufholung zwischen Steuerbilanz und Verfassungsrecht, 2005, S. 372; Loitz/Winnacker, Der Betrieb —DB— 2000, 2229; Hommel/Berndt, Finanz-Rundschau —FR— 2000, 1305, 1308; Engel-Ciric, Deutsches Steuerrecht —DStR— 1996, 1298; Senatsurteil vom I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; , BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371).

b) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; Cattelaens, DB 1999, 1185; Schneider, Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft —ZBB— 121, 29; , BFH/NV 1987, 442). Von einem „nachhaltigen” Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (, BStBl I 2000, 372 Rz 3 und 4; Fleischmann, Die Information über Steuer und Wirtschaft —Inf— 2000, 356; Senatsurteil vom I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteile in BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294; vom I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 372 Rz 5; Kessler, DB 1999, 2577, 2579; Loitz/Winnacker, DB 2000, 2229).

Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens regelmäßig nie ausgeschlossen werden kann, steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen; andernfalls liefe § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. leer. Ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich vielmehr danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum hierbei zugrunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsgutes und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können.

c) Die Meinungen darüber, wann bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, gehen auseinander. Während ein Teil der Literatur und die Finanzverwaltung bei Kursveränderungen börsennotierter Wertpapiere des Anlagevermögens regelmäßig nur vorübergehende Wertminderungen annehmen (BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 372 Rz 11; Schmidt/Glanegger, EStG, 26. Aufl., § 6 Rz 231; Fischer in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 6 Rz 108), stellen andere auf die Höhe der Differenz zwischen historischen Anschaffungskosten und aktuellem Börsenwert und/oder auf die Dauer der eingetretenen Wertminderung oder —wie hier das FG— darauf ab, ob die Wertentwicklung der Aktien von der allgemeinen Kursentwicklung abweicht (Ellrott/St. Ring in Beck Bil-Komm. § 253 Rz 415; Fey/Mujkanovic, Die Wirtschaftsprüfung —WPg— 2003, 212; Küting, DB 2005, 1121; weitere Nachweise im angefochtenen FG-Urteil). Es wird auch die Auffassung vertreten, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sei bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, jedenfalls dann auszugehen, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag oder spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung unter seinen Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (z.B. MünchKomm HGB/Ballwieser, § 253 Rz 55; Winden/Herzogenrath, FR 2005, 878, sowie weitere Nachweise bei Küting, DB 2005, 1121 und im angefochtenen FG-Urteil).

d) Der zuletzt angeführten Auffassung folgt der Senat im Ergebnis. Ob der Wertverlust einer börsennotierten Aktie voraussichtlich dauerhaft ist, ist —wie ausgeführt— nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach den prognostischen Möglichkeiten aus der Sicht des Bilanzstichtags zu beurteilen. Die am Kapitalmarkt beteiligten Personen lassen die ihnen verfügbaren Informationen über eine Aktie zusammenfassend in ihre Angebote und damit in den jeweils festgestellten Börsenkurs einfließen. Der Börsenwert spiegelt damit die Auffassungen der Marktteilnehmer über den Wert einer Aktie als Kapitalanlage wider. Die Preise beinhalten die Einschätzung der künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens und geben daher zu einem gegebenen Stichtag die Erwartungen einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die zukünftige Entwicklung des Kurses sowie die Einschätzung wieder, dass der jetzt gefundene Kurs „voraussichtlich” dauerhaften Charakter besitzt (Schön in Kirchhof/ K. Schmidt/Schön/Vogel, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, 2006, Festschrift für Raupach, S. 299; Schlotter, Teilwertabschreibung und Wertaufholung zwischen Steuerbilanz und Verfassungsrecht, 2005, S. 370 ff., m.w.N.). Spiegelt aber der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, kann vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden, dass er über bessere prognostische Fähigkeiten verfügt als der Markt (ebenso Hoffmann, Der GmbH-Steuerberater 2007, 30 f.; Schlotter, ebenda).

Dem steht nicht entgegen, dass börsennotierte Aktien ständigen Kursschwankungen unterliegen. Diese Veränderungen beruhen darauf, dass nach dem Stichtag weitere Ereignisse eintreten —sei es im betroffenen Unternehmen selbst oder in seinem ökonomischen Umfeld—, die zu einer abweichenden Werteinschätzung führen (Schön in Festschrift für Raupach, a.a.O., S. 299). Es kann daher zwar mit Sicherheit vorausgesagt werden, dass der Börsenkurs nicht an seinem zum jeweiligen Stichtag gefundenen Stand verharren wird. Offen ist aber, ob die weitere Entwicklung des Börsenkurses nach oben oder nach unten tendieren oder in der zuletzt erreichten Größenordnung bleiben wird. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Marktes ist in diesen Fällen —jedenfalls bei informationseffizienten Märkten— davon auszugehen, dass der aktuelle Börsenwert eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren, als dies bei den historischen Anschaffungskosten der Wertpapiere der Fall ist. Da eine Prognose über die künftigen Kurse, soweit diese möglich ist, bereits in den Börsenkurswert eingeflossen ist, bedarf es im Streitfall einer Bestimmung des zugrunde zu legenden Prognosezeitraums nicht.

e) Es kann dahingestellt bleiben, ob –-wie das BMF meint-- dem Begriff der „voraussichtlich dauernden Wertminderung” in § 341b des Handelsgesetzbuches (HGB) ein anderes Regelungsverständnis zugrunde liegt. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. verwendet zwar denselben Ausdruck; es handelt sich aber um eine steuerrechtliche Regelung, die losgelöst vom Handelsrecht auszulegen ist. Dies bedeutet, dass eine Auslegung zum einen darauf zielen muss, den Zuwachs oder den Verlust wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit periodengerecht zu erfassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680). Sie hat zum andern auch zu berücksichtigen, dass das Steuerverfahren als Massenverfahren konzipiert ist. Eine Prüfung und Analyse im Einzelfall, z.B. anhand der Kriterien, die das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) für Versicherungsunternehmen aufgestellt hat (WPg 2002, 475), würde angesichts knapper Ressourcen sowohl die Finanzverwaltung als auch die steuerlichen Berater überfordern. Ob eine unstreitig eingetretene Minderung des Teilwerts eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich langfristig andauert, ist daher anhand einfacher und leicht nachprüfbarer Kriterien zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Abschreibungen bei einem Anstieg des Teilwerts zu nachfolgenden Bilanzstichtagen rückgängig zu machen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F.).

f) Ein abweichendes Ergebnis lässt sich schließlich nicht daraus ableiten, dass es sich bei der im Zuge des StEntlG 1999/2000/2002 eingeführten Abschreibungsrestriktion in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. um eine Maßnahme zur sog. Gegenfinanzierung der zeitgleich abgesenkten Steuersätze handeln mag. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Annahme des BMF stellt diese Zielrichtung aus rechtsmethodischer Sicht kein geeignetes Argument dar, um die Auslegungsmöglichkeiten von vornherein zu verengen und ein eingeschränktes Normverständnis zu rechtfertigen. Im Übrigen muss das Erfordernis der voraussichtlich dauernden Wertminderung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. ohnehin stets in der Zusammenschau mit der zugleich geschaffenen Teilwertzuschreibung nach Satz 3 der Vorschrift im Falle der Werterholung gesehen werden.

g) Daraus folgt, dass bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorliegen.

Ob jedes Absinken des Kurswertes in der Bilanz nachvollzogen werden muss oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Bilanzstetigkeit als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, kann offenbleiben. Denn hier war der Teilwert zum Bewertungsstichtag um fast 50 % und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken.

2. Das FG ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben und der Klage stattzugeben. Die Körperschaftsteuer ist unter Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung von 468 999,80 € neu festzusetzen. Die Berechnung wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
















Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





























Fundstelle(n):
BStBl 2009 II Seite 294
AG 2008 S. 212 Nr. 6
BB 2008 S. 550 Nr. 11
BB 2009 S. 40 Nr. 1
BBK-Kurznachricht Nr. 4/2008 S. 177
BFH/NV 2008 S. 432 Nr. 3
BStBl II 2009 S. 294 Nr. 9
DB 2008 S. 214 Nr. 5
DStRE 2008 S. 257 Nr. 4
DStZ 2008 S. 121 Nr. 5
EStB 2008 S. 46 Nr. 2
FR 2008 S. 473 Nr. 10
GStB 2008 S. 115 Nr. 4
GmbH-StB 2008 S. 130 Nr. 5
GmbHR 2008 S. 269 Nr. 5
HFR 2008 S. 226 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15889 Nr. 2
KÖSDI 2009 S. 16473 Nr. 5
NJW 2008 S. 1102 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 326
SJ 2008 S. 24 Nr. 4
SJ 2008 S. 32 Nr. 3
StB 2008 S. 57 Nr. 3
StBW 2008 S. 3 Nr. 3
StBp. 2008 S. 86 Nr. 3
StC 2009 S. 18 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2008 S. 109
WPg 2008 S. 188 Nr. 5
WPg 2008 S. 217 Nr. 5
ZIP 2008 S. 458 Nr. 10
ZAAAC-68440